Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Verhältnis zum Konsumentenschutzgesetz
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Bestandverhältnis (Mietverhältnis) gemäß §§ 1090 ff. ABGB zwischen Garagenpark Wullersdorf GmbH (Vermieterin) und Mieter:innen von Garageneinheiten im Garagenpark Wullersdorf. Soweit Mieter:innen Verbraucher:innen im Sinne des § 1 KSchG sind, gehen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sowie des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) den nachstehenden Regelungen vor; entgegenstehende Klauseln gelten insoweit als nicht vereinbart.
§ 2 Mietzweck und Vertragsabschluss
Der Mieter hat das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke sowie zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen. Eine Nutzung zu Wohnzwecken, als Werkstätte, als Büro oder als Geschäftsadresse ist ausgeschlossen.
Zur Vermeidung von Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz 1957 (GebG) wird das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags von der Vermieterin nicht unterzeichnet. Der Mietvertrag kommt nach Unterfertigung durch den Mieter schlüssig durch Bekanntgabe des Zutrittscodes zum Lagergelände durch die Vermieterin zustande. Sollte dennoch eine Gebührenschuld nach dem GebG entstehen, trägt der Mieter die Gebühr des § 33 TP 5 GebG.
§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher:innen (FAGG)
Verbraucher:innen, die den Mietvertrag im Fernabsatz (z. B. über Website, E-Mail oder Telefon) oder außerhalb der Geschäftsräume der Vermieterin abschließen, haben gemäß § 11 FAGG das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses (Bekanntgabe des Zutrittscodes durch die Vermieterin gemäß § 2 dieser AGB).
Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Garagenpark Wullersdorf GmbH, Grund 160, 2041 Grund, E-Mail: info@garagenpark-wullersdorf.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein per Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, informieren. Sie können dafür ein eigenes Schreiben oder das EU-Muster-Widerrufsformular (Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU) verwenden; die Verwendung ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Bei wirksamem Widerruf erstatten wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben (einschließlich der Kaution), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass die Vermietung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (vorzeitige Erfüllung gemäß § 10 FAGG), so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zur Mitteilung des Widerrufs bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang des Vertrags entspricht.
Hinweis bei fehlender oder unvollständiger Belehrung: Wurden Sie über das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist gemäß § 11 Abs. 5 FAGG um zwölf Monate; ein Wertersatz für bereits in Anspruch genommene Mietzeit ist in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 4 Vertragslaufzeit und Kündigung
Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem gewählten Tarif: Jahresvertrag mit Mindestlaufzeit zwölf Monate, anschließend monatliche Kündbarkeit zum Monatsletzten; Flexibler Monatsvertrag mit Mindestlaufzeit zwei Monate, danach monatliche Kündbarkeit zum Monatsletzten. Beide Parteien können den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (insbesondere §§ 1117, 1118 ABGB) schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen.
§ 5 Übernahme und Rückgabe des Abteils
Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen der Vermieterin unverzüglich zu melden. Eine unterlassene Meldung lässt Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsansprüche des Mieters unberührt.
Der Mieter ist verpflichtet, das Abteil bei Mietvertragsende im selben Zustand wie bei Übernahme zurückzugeben. Folgen der gewöhnlichen Abnützung sowie Schäden, für die der Mieter nicht haftet, sind nicht zu beheben.
§ 6 Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen
Der Mieter hat während der vereinbarten Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Nur der Mieter und schriftlich von ihm dazu befugte oder von ihm begleitete Personen dürfen das Lagergelände betreten. Der Mieter kann eine derartige Befugnis gegenüber der Vermieterin jederzeit schriftlich widerrufen.
Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen; sie kann dies jedoch zur Schadensvermeidung tun und die Auslagen ersetzen lassen.
Bei Gefahr in Verzug ist die Vermieterin berechtigt, das Abteil zu öffnen und zu betreten oder durch Dritte öffnen und betreten zu lassen.
Behördliche Besichtigungen, zwingend notwendige Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten sowie Zu- bzw. Umbauten kündigt die Vermieterin dem Mieter mindestens sieben Tage im Voraus an. Kommt der Mieter der Zutritts-Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Vermieterin nach erfolgloser zweiter schriftlicher Aufforderung mit Setzung einer Nachfrist von sieben Tagen berechtigt, das Abteil zu öffnen; bei Gefahr in Verzug oder unmittelbar drohender Behördenanordnung entfällt die Nachfrist.
Die Vermieterin darf das Abteil ferner öffnen, betreten und die eingelagerten Gegenstände in ein gleichwertiges Abteil verbringen, wenn (a) die Polizei, die Feuerwehr oder eine andere Behörde die Öffnung anordnet, (b) konkrete Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, dass im Abteil verbotene Gegenstände gemäß § 8 dieser AGB gelagert werden, oder (c) konkrete Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, dass das Abteil zweckwidrig genutzt wird. In den Fällen (b) und (c) ist der Mieter, soweit ihn die Vermieterin ohne unverhältnismäßigen Aufwand erreichen kann, vorab unter Angabe der konkreten Verdachtstatsachen anzuhören; bei Gefahr in Verzug entfällt die Anhörung.
Ein durch die Vermieterin oder in ihrem Auftrag durch Dritte geöffnetes Abteil ist nach Verlassen auf Kosten der Vermieterin sicher zu verschließen; dem Mieter ist unverzüglich wieder Zugang zu gewähren.
§ 7 Umsiedlung in ein alternatives Abteil
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. notwendige Reparaturen, zulässige Umbauten, behördliche Anweisungen) ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufforderung durch die Vermieterin das gemietete Abteil zu räumen und die Gegenstände in ein gleichwertiges, von der Vermieterin angebotenes Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Betrifft der wichtige Grund das gesamte Lager, kann das Ersatz-Abteil im nächstgelegenen Lager der Vermieterin liegen.
Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist die Vermieterin berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Gegenstände in das alternative Abteil zu verbringen. Bei Gefahr in Verzug ist die Vermieterin dazu auch ohne vorherige Aufforderung berechtigt.
Werden Gegenstände in ein alternatives Abteil verbracht, bleibt der Mietvertrag unverändert aufrecht; der Mieter kann jedoch mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach Wegfall des wichtigen Grundes kann der Mieter wieder das ursprüngliche Abteil nutzen.
§ 8 Lagerungsverbote und Pflichten des Mieters
Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Gegenstände, außer wenn sie sicher und schädlingssicher verpackt sind; unverpackte und gegen Mottenbefall ungeschützte Kleidung (insbesondere Pelzmäntel); lebende Tiere jeder Art; brennbare oder entzündliche Stoffe und Flüssigkeiten (z. B. Gas, Farben, Lacke, Benzin, Öl, Lösungsmittel, Lithium-Batterien); unter Druck stehende Gase; Waffen; Sprengstoffe; Munition (es sei denn, gemäß § 16b Waffengesetz sicher verwahrt); Chemikalien; radioaktive Stoffe; biologische Kampfstoffe; Giftmüll; Asbest oder sonstige gesundheitsgefährdende Materialien; mehr als acht Autoreifen pro Abteil (Brandschutz-Auflage gemäß OIB-Richtlinie 2 / TRVB N 138); Gegenstände, die Rauch, üblen Geruch oder sonstige Emissionen absondern; sämtliche gesetzlich verbotenen Substanzen und Gegenstände.
Es ist dem Mieter sowie jeder mit ihm oder durch ihn befugt das Lagergelände betretenden Person verboten: (1) das Abteil oder das Lagergelände so zu verwenden, dass andere Mieter:innen oder die Vermieterin gestört, geschädigt oder beeinträchtigt werden; (2) Tätigkeiten auszuüben, durch die Versicherungsbestimmungen verletzt werden oder die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, die fehlt; (3) das Abteil zweckwidrig, insbesondere als Büro, Wohnung oder Geschäftsadresse, zu verwenden; (4) ohne Zustimmung der Vermieterin bauliche Änderungen, insbesondere Befestigungen an Wand, Decke oder Boden, vorzunehmen; (5) Emissionen jeder Art aus dem Abteil austreten zu lassen.
Der Mieter hat etwaige Schäden des Abteils unverzüglich zu melden. Eine Untervermietung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
§ 9 Kaution
Der Mieter hat bei Annahme des Mietangebots durch die Vermieterin eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution ist im Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags geregelt und beträgt bei Verbraucher-Mietverhältnissen höchstens drei Bruttomonatsmieten.
Die Vermieterin legt die Kaution analog § 16b Abs. 1 MRG auf einem von ihrem Vermögen getrennten, fruchtbringenden Konto an.
Die Kaution wird unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag, der notwendig ist, um berechtigte Ansprüche der Vermieterin zu begleichen, insbesondere: (a) Reinigungskosten, soweit der Mieter seiner Pflicht gemäß § 5 nicht nachkommt; (b) die Behebung von Schäden, die durch den Mieter oder ihm zurechenbare Dritte schuldhaft verursacht wurden; (c) Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen sowie Verbringungs-, Verwertungs- oder Vernichtungskosten.
Die auf dem Kautions-Konto angefallenen Zinserträge werden bei Rückerstattung gemeinsam mit der Kaution ausbezahlt; etwaige Kontoführungs- und Bankspesen werden anteilig gegengerechnet.
§ 10 Mietentgelt, Wertsicherung, Aufrechnung
Die monatliche Miete beträgt für den Jahresvertrag 115 € und für den Flexiblen Monatsvertrag 129 € jeweils inklusive 20 % Umsatzsteuer gemäß § 10 UStG 1994. Nebenkosten (Strom, Wasser sofern verfügbar) werden gesondert gemäß aktueller Preisliste verrechnet.
Wertsicherung: Der vereinbarte Mietzins ist an den von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) gebunden. Als Ausgangs-Index gilt jener Indexwert, der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbart wurde. Der Mietzins verändert sich (vermindert oder erhöht sich) im selben Verhältnis, in dem sich der jeweils aktuelle Index gegenüber dem Ausgangs-Index verändert hat, sobald die Veränderung mindestens 1,00 % beträgt. Beispiel: Steigt der Index um 1,2 %, erhöht sich der Mietzins um 1,2 %; sinkt der Index um 1,5 %, vermindert sich der Mietzins um 1,5 %. Die Anpassung erfolgt jeweils ab dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten.
Gegenüber Unternehmer:innen iSd § 1 Abs. 2 KSchG kann die Vermieterin den Mietzins zusätzlich nach billigem Ermessen (§ 1056 ABGB) angemessen anpassen, wenn nachweisliche Kostensteigerungen (Energie, Reparaturen, behördliche Auflagen) eintreten.
Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Forderungen der Vermieterin ist gegenüber Verbraucher:innen ausgeschlossen, ausgenommen in den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 8 KSchG (Zahlungsunfähigkeit der Vermieterin, rechtlich konnexer Gegenanspruch, gerichtlich festgestellte oder von der Vermieterin anerkannte Gegenforderung).
Vorsteuerabzugsberechtigte Mieter:innen iSd § 1 Abs. 2 KSchG (Unternehmer) sind verpflichtet, die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben (insbesondere UID-Nummer) richtig und rechtzeitig bekanntzugeben; sie halten die Vermieterin hinsichtlich daraus resultierender steuerlicher Nachteile schad- und klaglos.
§ 11 Haftung
Die Vermieterin haftet für eingelagertes Gut der Mieter:innen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 1295 Abs. 1 ABGB). Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmer:innen ausgeschlossen; gegenüber Verbraucher:innen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen, soweit Personenschäden betroffen sind oder zwingende Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG entgegenstehen. Den Mieter:innen wird empfohlen, eine eigene Inhalts- oder Hausratsversicherung abzuschließen.
§ 12 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der §§ 922 ff. ABGB iVm § 9 KSchG. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist gegenüber Verbraucher:innen erfolgt nicht.
§ 13 Kommunikation und Anschriftsänderungen
Erklärungen und Mitteilungen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis sind schriftlich (per Brief oder E-Mail) an die jeweils zuletzt bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse zu richten. Die Parteien sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen; andernfalls gelten Erklärungen als zugestellt, sobald sie an die zuletzt bekannte Adresse abgesendet wurden.
§ 14 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der Datenschutzerklärung (abrufbar unter /datenschutz) sowie der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
§ 15 Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO (EU) Nr. 524/2013 bereit. Unsere E-Mail-Adresse zur Streitbeilegung lautet info@garagenpark-wullersdorf.at. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf den Vertrag findet ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Vermieterin (Hollabrunn). Gegenüber Verbraucher:innen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigungsort in Österreich gelten die zwingenden Gerichtsstands-Regelungen des § 14 KSchG sowie der Schutz des Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser AGB unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung; gegenüber Verbraucher:innen tritt jene gesetzlich zwingende Regelung an die Stelle, die dem Schutzzweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Stand: Version 2.0 (4. Mai 2026).